Der Prozess gegen einen vermeintlichen „Störer“ während einer Protestaktion beim Frühjahrsempfang der Caritas 2009 endete mit einer Geldstrafe in Höhe von 200 Euro. Die Richterin verdoppelte die Forderung des Staatsanwaltes.
Der Geschädigte, weshalb am 24.02.2010 im Kölner Amtsgericht verhandelt wurde, war nicht die Caritas, sondern ein Bundespolizist, der sich in rechtlich bedenklicher Weise in Zivil und während seiner Mittagspause in eine Maßnahme der Landespolizei einmischte und sich dabei leicht verletzte. (Er selbst sprach von einer belanglosen Hautabschürfung am Handrücken, die er sich zuzog, als er den Angeklagten an einer Rauputzfassade fixierte.) Immerhin handelte es sich nicht um den Umstand von „Gefahr in Verzug“ und auch der Prozess konnte den Angeklagten nicht zum Verbrecher machen.
Sofern man von einer „Tat“ sprechen wollte, käme man schon in arge Schwierigkeiten, eine solche zu beschreiben. Die Verweigerung, einem Polizisten seinen Ausweis zu zeigen, war das, was an Gemeingefährlichkeit des Angeklagte noch übrig blieb. Der Angeklagte wollte schlicht nicht willkürlich zum Anmelder einer Demonstration gemacht werden, die zudem gar keine richtige Demonstration gewesen war. Also entfernte er sich vom Geschehen und wurde – dies ist unstrittig – unter Einsatz leichter körperlicher Gewalt dahin zurück gebracht.
Die Verletzung – dies gab der Bundespolizist so an – sei dann im Gerangel, jedoch nicht vorsätzlich passiert. Auch andere Versuche, dem Angeklagten noch das eine oder andere anzuhängen, wurden vom Opfer sachlich zurückgewiesen bzw. nicht bestätigt.
So ruderte auch der Staatsanwalt zurück und wollte den Dom dann doch im Dorf lassen. Die Richterin jedoch ließ durchweg eine gewisse Voreingenommenheit gegenüber dem Angeklagten und den solidarischen Prozessbeobachtern durchblicken. Ob es dann nun objektive Gerechtigkeit sein soll, den Angeklagten dafür zu verurteilen, dass er sich gegen den Angriff eines Zivilisten etwas entgegen stemmte oder nur die logische Konsequenz ihrer persönlichen, politischen Überzeugung, blieb vielen Prozessteilnehmern fraglich. Einige sprachen von „Erziehungsmaßnahme“ oder von „Disziplinierung der Klasse der Armen“. (Der Angeklagte arbeitet als Selbstständiger und verdient weniger als Alg2, das er nicht beansprucht.)
In ihrer Begründung bemühte die Richterin den Begriff „Respekt“, den der Angeklagte gegenüber dem Opfer hätte erweisen müssen. Nochmal langsam: Also der Angeklagte, der hier zum Opfer eines Angriffs durch einen Täter in Zivil wird, der sich nicht (Erst später.) als Polizist ausgewiesen hatte, möge Respekt walten lassen, gegenüber dem Angreifer? Also das Opfer, das erst später zum Täter wurde, muss den Täter, der erst später zum Opfer wurde, Respekt zollen?
Gesetzt den Fall, der Angeklagte hätte sich im Zusammenhang der Personalienfeststellung zum Verantwortlichen einer unangemeldeten Demonstration machen lassen und gesetzt den Fall, der Polizist in Zivil wäre einfach nur gestolpert und hätte sich auf Grund seines Engagements dabei fahrlässig verletzt ... Lassen wir das.