Auf die Plätze, Chaos los! – Ein Kommentar zum Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Die Berechnungsmethode zur Feststellung eines Regelsatzes, der sowohl das physische Überleben, als auch die kulturelle Teilhabe an der Gesellschaft angemessen berücksichtigt, ist grundgesetzwidrig. Zwar heißt das nicht, dass Regelsätze als solches fortan abgeschafft gehören, jedoch muss zwischen Grundbedarf und "atypischen", aber dennoch notwendigen Ansprüchen ggf. individuell im Einzelfall entschieden werden.

Sofern der Gesetzgeber nunmehr eine Frist bis Ende des Jahres hat, hier eine grundlegende Korrektur zu realisieren, dürften sich die ohnehin hoffnungslos überlasteten Sozialgerichte warm anziehen, weil die Einzelfallentscheidung just an ihnen hängen bleiben wird.
"Atypischer Bedarf" ist alles, was außerhalb des Regelsatzes anfällt und nicht nur dem (Über)Leben, sondern einem Leben in Würde gem. Artikel 1 des Grundgesetzes dient.

Zum Beispiel:
Sind im Regelsatz z. B. 20,- Euro monatlich für Mobilität berechnet, die aber trotz freiwilliger, kommunaler Unterstützung nicht ausreichen z. B. in Köln ein Monatsticket für die KVB und darüber hinaus den Ersatzreifen für's Fahrrad zu erwerben, dann wird man darüber streiten dürfen, ob es sich hier nicht um eine Benachteiligung im Sinne gesellschaftlicher Teilhabe bzw. der Menschenwürde handelt.
Denkbar, dass man nunmehr begründen muss, weshalb man so oft durch Köln hin und her fährt, bis die Notwendigkeit eines Monatstickets/Fahrrad als "atypischer Bedarf" Anerkennung findet oder man sich ggf. ein gewisses Suchtverhalten bescheinigen lassen muss, weil man nicht nur einmal, sondern gar zwei Mal im Jahr den Kölner Zoo besucht.

Hm, fragen wir doch mal das Gericht.

In wie weit die Feststellung, dass Hartz IV ungerecht ist, nunmehr auch politisch wegweisend sein kann, muss zunächst abgewartet werden und bedarf sicher einer genaueren Bewertung des Urteils.