Kriminelle Energie macht erfinderisch

Wie vielerorts berichtet wurde, macht es vielen ARGEn Probleme, die Kindergelderhöhung zum 01.01.10 rechtzeitig vom Arbeitslosengeld II abzuziehen. Der rechtmäßige Weg wäre, nachträglich einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid zu erlassen und den zuviel bezahlten Betrag vom Kindergeldberechtigten zurückzufordern, wenn seine Einkünfte höher sind als die Leistungen zum Lebensunterhalt (§ 51 Abs. 2 SGB I).

Eine besonders raffinierte Methode, Alg2-Bezieher über's Ohr zu hauen, hat sich die ARGE in Köln-Porz ausgedacht. Da wird in einem Ende Januar gefertigten Bewilligungsbescheid für Januar das Kindergeld in alter Höhe von 164 Euro angesetzt, für Februar aber ein Betrag, der gleich um 40 Euro höher liegt. Es wird also so getan, als bekäme jemand für ein Kind in diesem Monat 204 Euro Kindergeld. Das ist falsch und riecht ganz gewaltig nach vorsätzlichem Betrug.

Somit wird gleich zweifach gegen das Gesetz verstoßen. Zum einen darf
nur das Einkommen angerechnet werden, das in dem jeweiligen Monat
tatsächlich zufließt (§ 19 SGB II), zum zweiten darf Einkommen nur über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes rückwirkend berücksichtigt werden (§ 48 SGB X). Das aber auch nur, wenn der Begünstigte nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte (§ 45 SGB X).

Aber was interessiert die ARGE ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln, wenn sie doch davon ausgehen kann, dass kaum jemand ihre Machenschaften durchschaut? Immer noch gehen die meisten Menschen davon aus, die ARGE handele nach Recht und Gesetz, obwohl vieltausendfach das Gegenteil bewiesen wurde.

Also: Kontrollieren, Nachrechnen und Widerspruch ist angesagt!