Die Bundesagentur für Arbeit (BA) schreibt in ihren internen Hinweisen zum § 31 SGB II (Rz 31.6a) folgendes:
„Bei Weigerung des Hilfebedürftigen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt – unabhängig vom Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a – kein Sanktionstatbestand vor. Dadurch wird einer gesetzlichen Regelung vorgegriffen, die aufgrund erschiedener sozialgerichtlicher Entscheidungen vorgesehen ist. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 verbindlich zu regeln.“
Also: Keine Sanktion, es folgt jedoch ein Verwaltungsakt mit den Inhalten der Eingliederungsvereinbarung. Gegen den ist aber Widerspruch möglich. Auf jeden Fall sollte man: