Kosten der Unterkunft (KdU)

Mietobergrenzen
Ab dem 1. August 2007 (und fortgeschrieben durch Änderungen Anfang 2010) gelten in Köln folgende Mietobergrenzen für ALG-II-Bezieher:

Stand: Anfang 2010
Personen Wohnungsgröße Kaltmiete (max. m²-Preis)
1 47 m² 324,00 €* max. 6,90 €/m²
2 62 m² 428,00€ max. 6,90 €/m²
3 77 m² 531,00€ max. 6,90 €/m²
4 92 m² 635,00 € max. 6,90 €/m²
5 107 m² 738,00 € max. 6,90 €/m²
6 122 m² 842,00 € max. 6,90 €/m²
7 137 m² 945,00 € max. 6,90 €/m²

*Der personenbezogene Höchstbetrag für eine Einzelperson von 324,00 € ist bei Wohnungen auch unter 47 m² grundsätzlich als angemessen zu akzeptieren.

Beispiel für zwei Personen: (Angemessenheit beachten!): Angemessene Fläche = 62 m², Wohnungsgröße ist aber nur 50 m². Daraus ergibt sich nach Ansicht der Stadt Köln eine maximale Miete von 50 m² x 6,90 €/m² = 345,00 €. Diese Sichtweise ist jedoch umstritten!

Heizkosten können in der Regel bis zu einer Höhe von max. 1,30 €/qm bzw. von 1,60 €/qm bei erhöhtem Wärmebedarf (z.B. chronisch Kranke) übernommen werden.

Zulässige Miethöhe
Die ARGE muss anfangs jede Miete akzeptieren. Ohne Wenn und Aber. Ist die Miete sehr viel höher, als die Mietobergrenze erlaubt, kann sie unter gewissen Umständen verlangen, dass man sich eine preiswertere Wohnung sucht. Dazu hat man mindestens ein halbes Jahr Zeit. In dieser Zeit muss die ARGE weiter zahlen - die volle Höhe.

Auch bei Neuvermietung (erste eigene Wohung oder Umzug oder Wohnung nach Obdachlosigkeit) muss die ARGE unter Umständen Mieten akzeptieren, die höher sind, als die Beträge in der Liste oben.

Die Materie ist etwas komplex. Lasst Euch immer beraten, wenn die ARGE die Miete nicht in voller Höhezahlt und/oder Euch zum Umzug auffordert. Sehr oft ist die ARGE nicht im Recht und kann keinen Umzug verlangen.

Warmwasser
Laut Beschluß des Bundessozialgerichtes vom 27.02.2008 (AZ: B 14/11b AS 15/07 R) berechnet sich der maximale Abzug für die Kosten der Warmwasserbereitung (wenn sie zusammen mit den Heizkosten abgerechnet werden) ab 1. Juli 2008 aufgeteilt nach den Regelsätzen wie folgt:

Regelsatz       Abzug
351,00 EUR    6,33 EUR
316,00 EUR    5,70 EUR
281,00 EUR    5,06 EUR
211,00 EUR    3,80 EUR

Ein Berechnungsbeispiel: Ein Ehepaar ohne Kinder bezieht zwei mal 316 € Regelsatz. Die Warmwasserkosten betragen laut Heizkostenabrechnung 20 €/Monat. Die ARGE darf aber nur zwei mal 5,70 € abziehen, also zusammen 11,40 €. Der Rest gilt als Kosten der Unterkunft und muss von der ARGE übernommen werden.

Für die Zeit seit 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2008 lauten die Grenzen: 6,26;
5,63; 5,01; 3,76 EUR.

Nicht vergessen:
Man kann von der ARGE bis zu vier Jahre im Nachhinein verlangen, dass falsch berechnete Bescheide berichtigt werden.

Aus dem Rat
Hier weisen wir auf einige Texte des Rates und seiner Ausschüsse hin. Manches ist ganz interessant...

  • 4.4 - Anhebung der sozialhilferechtlichen Mietobergrenze - 4121/2007
    Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren am 29.10.2007

    Herr Kellner fragt, wie die Erhöhung bei der Verwaltung umgesetzt werde. Frau Bredehorst erläutert, die Mietobergrenze besage nicht, dass jeder, der die Mietobergrenze überschreite, einen geringeren Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft erhalte. Die Verwaltung prüfe in jedem Einzelfall, ob Ausnahmetatbestände eine Überschreitung der Mietobergrenze rechtfertige. Bei 1- und 2-Zimmerwohnungen, bei denen ein städtischer Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft gewährt werde, sei es bisher bereits so, dass sich ein Anteil von über 50% über der Mietobergrenze befinde. Insofern habe die Neuregelung in der Praxis weit weniger Auswirkungen, als man sich nun vorstelle. Da das Mietpreisniveau in Köln sehr hoch sei, werde die Überschreitung zunächst geprüft. Die Verwaltung akzeptiere aber in der größeren Zahl der Fälle, dass die Mietobergrenze überschritten werde und zahle die Zuschüsse aus.

    Frau Bredehorst betont, es sei wichtig, gerade bei Neuanmietungen oder Umzügen, wenn die Mietobergrenze überschritten werde, unbedingt Kontakt zu den Sachbearbeitern des Amtes für Soziales und Senioren oder der ARGE aufzunehmen.

  • Kölner Mietspiegel 2006 – Stand 1. September 2006 –
    Niederschrift des Ausschusses Soziales und Senioren vom 23.11.2006

    Herr Dr. Heinen fragt, ob der neue Mietspiegel lineare oder außerplanmäßige Auswirkungen auf Resodienste, Kosten der Unterkunft, Kindertagesstätten, Wohnungsversorgungsbetriebe habe.

    Frau Bredehorst teilt mit, Auswirkungen der Herausgabe eines Mietspiegels auf Preise auf dem Wohnungsmarkt seien noch nicht untersucht worden. Für die Unterkunftskosten bei Hartz IV gebe es eine eigene Richtlinie mit Obergrenzen. Diese seien nicht erhöht worden. Insofern seien dahingehend zunächst wenig Auswirkungen zu spüren.

  • Eingabe für die Anpassung der Obergrenze der Kosten der Unterkunft
    (Az.: 02-1600-39/07) - Ds-Nr.: 0827/007
    Niederschrift Beschwerdeausschuss, 17.09.2007

    Beratungsverlauf:
    Der Antragsteller erläutert die Eingabe. Ziel sei es, die Obergrenzen für die Kosten der Unterkunft in Köln in angemessener Höhe anzupassen. Der Antragsteller weist darauf hin, dass es ihm mit seiner Eingabe nicht nur um seinen Fall geht, sondern dass er eine grundsätzliche Erhöhung der Obergrenze der Kosten der Unterkunft anstrebt.

    Herr Oster, 50, Amt für Soziales und Senioren, nimmt Stellung für die Verwaltung und erläutert die Rechtslage. Er betont, dass bei einem Großteil der Hilfeempfänger die Kosten der Unterkunft innerhalb der Grenzen liegen. Von der festgelegten Mietobergrenze kann allerdings
    in Einzelfällen, z. B. bei Vorliegen bestimmter sozialer Kriterien, abgewichen werden.

    Die Mietobergrenze sei für Hilfeempfänger nach dem SGB II (Hartz IV-Empfänger) und für Hilfeempfänger nach dem SGB XII (Grundsicherung) gleich.

    Auf Nachfrage von Frau Rotsch-Schultes stellt sich heraus, dass der Antragsteller in eine teurere Wohnung umgezogen ist, ohne den Sozialhilfeträger zu informieren. Auf Frage von Frau Rotsch-Schultes teilt Herr Oster mit, dass die Obergrenze zuletzt vor ca. fünf Jahren
    angepasst wurde. Voraussichtlich werde noch in diesem Jahr eine erneute Anpassung erfolgen.

    Frau Rotsch-Schultes fordert, die Obergrenze der Kosten der Unterkunft zügig an die derzeitigen Miethöhen anzupassen.

    Frau Gebauer macht deutlich, dass sie errechnet hat, dass derzeit schon ca. 10,00 € je Quadratmeter für die Unterkunft erstattet werden. Aus ihrer Sicht stellt sich dieser Betrag schon als angemessen dar.
    In der anschließenden Diskussion wird deutlich, dass der Antragsteller offensichtlich nicht ausreichend beraten wurde, welche Möglichkeiten bestehen, dass seine tatsächlichen Mietkosten zumindest zu einem größeren Teil anerkannt und erstattet werden.

    Frau Holländer schlägt vor, den Beschlussvorschlag der Verwaltung dahin gehend zu ändern, dass mit dem Antragsteller ein Beratungsgespräch im Sinne seines Anliegens geführt werden soll.

    Frau Schmerbach unterstützt diesen Vorschlag und bittet, im Beschluss auch die zügige Anpassung der Obergrenze zu berücksichtigen.

    Der Vorsitzende fasst die Vorschläge zu einem Beschluss zusammen und ergänzt, dass die neue Anpassung so gerecht wie möglich sein soll; so könnten z. B. auch Vergleichsdaten aus anderen Städten in die Überlegungen einbezogen werden.

    Abweichender Beschluss:
    Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden bittet die Verwaltung, den Antragsteller im Sinne seines Anliegens zu beraten.

    Weiterhin wird die Eingabe dem Sozialausschuss überwiesen. Es wird empfohlen, möglichst bald eine gerechte Anpassung der Mietobergrenze, z. B. unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten anderer Städte, zu veranlassen.

    Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.

  • Kosten der Unterkunft in der Sozialhilfe
    Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen, 09.03.2005

    Die Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 8) wurde zur Sitzung verteilt.

    Der Ausschuss nimmt Kenntnis.

    Herr Detjen meint, die Heizkosten müssten in voller Höhe übernommen werden. Er kündigt eine weitere Prüfung – ggf. im Rahmen eines Antrages – an.

    Frau Koppmann möchte wissen, wie groß die Akzeptanz bei den Betroffenen für die vom Amt für Soziales und Senioren veranlassten Umzüge ist. Sie bittet um Angabe, ob der unter Ziff. 4.3.2 aufgeführte Katalog abschließend ist und ob insbesondere auch Stoking-Opfer [Stalking-Opfer] Unterstützung erhalten.

    Herr Wolter unterstützt grundsätzlich eine Übernahme der gesamten Heizkosten durch das Sozialamt. Jedoch befürwortet er unter ökologischen Gesichtspunkten eine Deckelung der Heizkosten, damit ein unwirtschaftlicher Verbrauch verhindert werden kann. Er bittet die Verwaltung um Einschätzung und Stellungnahme zu dieser Problematik.

    Herr Winkelhog sagt zu den Fragen eine schriftliche Beantwortung in den Fachausschuss zu. Herr Zimmermann bittet um eine gleichlautende Stellungnahme in den AVR.

  • Leistungsbericht des Amtes für Soziales und Senioren 2005/2006
    Hilfearten 2005 2006 Veränderungen
    Leistungen nach dem SGB II 264.148.152 296.550.673 +11,7%
    davon:
    • Kosten der Unterkunft und Heizung 257.295.053 287.277.818  
    • einmalige Leistungen nach §§ 2223 SGB II 5.455.318 6.167.264  
    • Leistungsbeteiligung zur Integration in Arbeit nach § 16 SGB II 1.397.782 3.105.591  
  • Angemessenheit der Unterkunftskosten im SGB II und SGB XII
    Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren am 10.01.2008

    Frau Bredehorst fasst die Mitteilung kurz zusammen. Sie betont, die ARGE gestehe jeder Kundin und jedem Kunden einen angemessenen Wohnraum zu, auch wenn die Mietobergrenzen überschritten werden. Seit der Einführung der ARGE gebe es keinen einzigen Fall, bei dem jemand allein auf Grund einer nicht übernommenen Mietzahlung seine Wohnung verloren habe.

    Herr Kluth unterstützt die Aussage von Frau Bredehorst und ist besonders stolz auf diese Tatsache und erfreut über die vorsichtige Vorgehensweise bei der ARGE.

    Herr Kellner sieht Probleme für diejenigen, die eine Wohnung suchen. U.a. auch das KALZ gehe davon aus, dass für Wohnungssuchende andere Maßstäbe angelegt werden. Herr Kellner fordert, dass für diejenigen, die umziehen wollen die gleichen Bedingungen gelten
    sollen wie für die, die in Bestandswohnungen wohnen.

    Frau Bredehorst weist darauf hin, es gelte hier dieselbe Richtlinie und es gebe keine unterschiedliche Vorgehensweise. Wenn es im Einzelfall zu Problemen komme, verweist sie auf das Beschwerdemanagement der ARGE. Falls hierzu konkrete Fälle bekannt seien, bittet sie um einen Hinweis.

Kein schriftlicher Mietvertrag
Wenn kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, muss die ARGE trotzdem zahlen: KDU auch wenn kein schriftlicher Mietvertrag vorliegt

Aktuelle Informationen
Nur die halbe Miete (PDF)