§ 15 Eingliederungsvereinbarung - SGB II
Bitte immer vor Abschluß (und auch vor der Ablehnung) einer EinV beraten lassen! EinV sind Sanktionsfallen, das ist ihr ausschließlicher Zweck!
Hier ein Artikel aus dem KEA vom August 2009, daher auch die etwas seltsame Formatierung:
Auszug aus dem rechtgskräftigen Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen, Az.: L 19 B 140/09 AS ER vom 08.07.2009. Die Nichtaufnahme der im Verwaltungsakt vom 29.10.2008 angebotenen Integrationsmaßnahme am 19.11.2008 erfüllt nicht den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II. Danach wird das Arbeitslosengeld II abgesenkt, wenn die erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen. Vorliegend ist die Pflicht der Antragstellerin zur Teilnahme an der am 19.11.2008 beginnenden Integrationsmaßnahme aber nicht in einer Eingliederungsvereinbarung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II festgelegt worden, sondern sie ist von der Antragsgegnerin durch den Bescheid vom 29.10.2008, der einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzt, bestimmt worden. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II sanktioniert nach ihrem Wortlaut jedoch nur Verstöße gegen die Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn die Nichterfüllung von Pflichten aus einem Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II kann je nach Inhalt der Pflichten den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II erfüllen. Vorliegend erfüllt das Verhalten der Antragstellerin nicht den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II. Danach wird das Arbeitslosengeld II einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gemindert, wenn die Hilfebedürftige eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildung, eine Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a SGB II geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a SGB II oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme nicht aufnimmt. Bei der im Bescheid vom 29.10.2008 angebotenen Integrationsmaßnahme handelt es sich aber weder um eine Arbeit i.S. Einer Betätigung gegen Arbeitsentgelt, eine Arbeitsgelegenheit noch um ein Sofortangebot nach § 15a SGB II noch um eine sonstige Maßnahme i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II. (siehe zum Begriff der Arbeitsgelegenheit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr.1c SGB II: Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rdz 15) Die Pflicht der Antragstellerin zur Aufnahme der Integrationsmaßnahme als sonstiger Maßnahme i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II beruht nicht auf den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II. http://www.sozialgerichtsbarkeit.de